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Behandlungspflege |
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Häusliche Krankenpflege
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Ziel der häuslichen Krankenpflege ist es, dem Versicherten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich zu erlauben sowie die ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ziel zu sichern. Die Erbringung der häuslichen Krankenpflege ist unter Berücksichtigung des die Behandlung und Pflege unterstützenden Umfeldes des Versicherten darauf auszurichten, dass der Versicherte bzw. eine im Haushalt lebende Person in die Lage versetzt wird, diese Leistungen selbst zu erbringen und dadurch die Selbstversorgungskompetenz möglichst bald wiederhergestellt wird. Anleitung bei der Behandlungspflege und Grundpflege sind nach den Krankenpflege-Richtlinien verordnungsfähige Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. |
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Inhalte der häuslichen Krankenpflege
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Sofern Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder zur Vermeidung oder zur Verkürzung der Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V), umfasst die häusliche Krankenpflege die im Einzelfall notwendige Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. |
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Sicherung der ärztlichen Behandlung
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Zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung (§ 37 Abs. 2 SGB V) erbringt der Pflegedienst als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege mit dem Ziel der Heilung sowie der Verhütung der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit oder der Linderung von Krankheitsbeschwerden. Der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung können bei der Sicherung der ärztlichen Behandlung nur im Rahmen der Satzungsbestimmungen der Krankenkassen erbracht werden, allerdings nicht für anerkannt Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI. Die Krankenkassen stellen den Vertragspartnern im Einzelfall und bei Bedarf die diesbezüglichen Satzungsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. |
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Krankenpflege Haushalt der Versicherten
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Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der Versicherten, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte |
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